AGB

  1. Geltungsbereich

1.1. Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von SOLGENIUM OG, im folgenden SOLGENIUM oder Auftragnehmer, gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die SOLGENIUM OG dem Auftraggeber gegenüber erbringt, sofern sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen werden.

1.2. Sollten diese Geschäftsbedingungen geändert werden, wird dem Auftraggeber ein Exemplar der geänderten Fassung übersandt. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Käufer nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt der Änderung schriftlich widerspricht.

1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) der jeweiligen Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dies wird gesondert vereinbart.

  1. Angebote

2.1. Offene Angebote von SOLGENIUM OG sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird. Die Übersendung von Katalogen, Prospekten oder Preislisten verpflichtet nicht zur Lieferung oder Leistung.

2.2. Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung oder Leistung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.

2.3. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen, sowie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte und sonstige Leistungsbeschreibungen sind als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherungen von Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

2.4. Mitarbeiter/innen von SOLGENIUM OG sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diesen abändern.

2.5. Angebote sind 10 Werktage ab Zustellungsdatum gültig.

  1. Vertragsabschluss

3.1. Die Verträge kommen mit der Annahme des vom Kunden rechtsgültig an SOLGENIUM OG gestellten Auftrages durch die Akzeptierung der Beauftragung durch SOLGENIUM OG zustande. Die Vertragsübermittlung hat schriftlich zu erfolgen und ist firmenmäßig zu zeichnen.

3.2. Die Vertragspartner sind verpflichtet, einander alle sachbezogenen Umstände, die eine Änderung des Vertrages erforderlich machen, schriftlich und fristgerecht bekannt zu geben.

3.3. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zugang der Annahme durch SOLGENIUM OG an den Auftraggeber oder Unterzeichnung des Vertrages und endet mit beiderseitiger Leistungserfüllung. Vertragsverhältnisse mit unbestimmter Zeitdauer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats von jedem Teil schriftlich ohne Angabe von Gründen gekündigt werden sofern im jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

  1. Leistungsumfang & Berichterstattung

4.1. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der vom Auftragnehmer gewählten Weise. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer. Diese werden dem Auftraggeber bekanntgegeben und sind Teil der angebotenen Leistung. Im Falle einer Änderung oder bei Heranziehen von Dritten zur Leistungserbringung ist das Einvernehmen mit dem AG herzustellen.

4.2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass SOLGENIUM OG auch auf Basis von Informationen Dritter arbeitet.

4.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Arbeitsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

4.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem SOLGENIUM OG Projektteam auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des SOLGENIUM OG Projektteams bekannt werden. Terminverzögerungen, die dadurch zustande kommen, dass der Auftraggeber SOLGENIUM OG die notwendigen Unterlagen nicht zeitgerecht vorlegt, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  1. Nicht durch den Vertrag gedeckte Leistungen

5.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht durch das vereinbarte Entgelt gedeckt; sie gehen zu Lasten des Auftraggebers:

–     Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.

–     Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

–     Der Auftraggeber ist auf eine nicht vereinbarte Inanspruchnahme von Leistungen vorher durch den Auftragnehmer hinzuweisen.

  1. Erfüllungstermine

6.1. Termine und Lieferfristen sind verbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt dem Vertrags- und Untersuchungsgegenstand angemessener Elastizität, üblicherweise 20% der Vertragsdauer in Tagen. Ist SOLGENIUM OG auf von Dritten einzuholenden Informationen angewiesen, und hat SOLGENIUM OG den Vertragspartner von dadurch entstehenden Verzögerungen informiert erhöht sich die Elastizität in Kalendertagen um die entstandene Dauer der Verzögerung.

6.2. Ereignisse höherer Gewalt, behördliche Anordnung und sonstige Betriebsstörungen verlängern die Frist bis zu sechs Monaten. Bei längerer Dauer sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn die Erfüllung des Vertrages einer Seite nicht länger zuzumuten ist.

6.3. SOLGENIUM OG ist berechtigt, die Leistungsverpflichtung in Teilleistungen zu erfüllen.

  1. Mängelbeseitigung und Gewährleistung

7.1. Sofern auf den Auftraggeber nicht die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes anzuwenden sind, hat der Auftraggeber allfällige Gewährleistungsansprüche binnen sechs Monate an der Übergabe des Abschlussberichtes gerichtlich geltend zu machen.

7.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung binnen sechs Monate zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

7.3. Der Auftraggeber hat vorerst nur Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von SOLGENIUM OG zu vertreten sind.

7.4. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist – das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des Punkt 13.

  1. Preise

8.1. Soweit nicht anders angegeben, ist SOLGENIUM OG an die in seinen verbindlichen Angeboten angegebenen Preise 10 Werktage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen bzw. Reisespesen werden gesondert verrechnet.

8.2. Die Preise gelten in der jeweils auf dem Angebot/der Rechnung ausgewiesenen Währung, wenn nicht anders vereinbart, zuzüglich der jeweils am Vertragstag gültigen Mehrwertsteuer.

  1. Zahlungsbedingungen

9.1. Die Zahlung hat nach erfolgter Leistungserbringung durch Zahlung auf das Geschäftskonto von SOLGENIUM OG zu erfolgen.

9.2. Die von SOLGENIUM OG gelegten Rechnungen sind 10 Werktage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.

9.3. Anzahlungen werden bei Vertragsabschluss gesondert vereinbart.

9.4. Wird gegen eine Rechnung nicht innerhalb von 10 Werktagen schriftlich und begründet Einspruch erhoben, gilt sie als genehmigt.

9.5. SOLGENIUM OG ist berechtigt, im Säumnisfalle Mahnspesen, Kosten weiterer Einbringungsmaßnahmen und 7% p.a. Verzugszinsen zu berechnen.

9.6. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die seitens des SOLGENIUM OG Projektteams einen wichtigen Grund darstellen, so hat es nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber die bisherigen Leistungen von SOLGENIUM OG verwertbar sind.

9.7. Alle gelieferten Leistungen bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus später abgeschlossenen Verträgen im Eigentum von SOLGENIUM OG (Vorbehaltsware). Solange der Kunde nicht in Verzug ist, darf er die Leistungen von SOLGENIUM OG im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verwenden.

  1. Kündigung und Rücktritt

10.1. Tritt der Kunde aus Gründen, die nicht von SOLGENIUM OG zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des für SOLGENIUM OG entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 25% des Nettoauftragwertes als vereinbart.

10.2. Verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere in Bezug auf Punkt 4.3., oder kommt er seinen Zahlungspflichten nicht nach, ist SOLGENIUM OG unter Einforderung der noch offenen Zahlungen und entstandenen Kosten zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

10.3. Eine Änderung in der personellen Zusammensetzung des Projektteams ist kein Grund, der den Auftraggeber zur Kündigung berechtigt.

  1. Urheberrechte

11.1. Die Leistungen von SOLGENIUM OG werden dem Kunden ausschließlich zur eigenen Nutzung verkauft. Er darf diese weder wiederverkaufen, noch kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Für die Anerkennung haftet der Käufer durch seine Unterschrift. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Käufer für den entstandenen Schaden. Veröffentlichungen sind nur mit der Zustimmung von SOLGENIUM OG gestattet.

11.2. Dem SOLGENIUM OG Projektteam verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.

11.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Leistungen von SOLGENIUM OG ist der Kunde unverzüglich auf das Eigentum von SOLGENIUM OG hinweisen und SOLGENIUM OG unverzüglich zu benachrichtigen.

  1. Verschwiegenheit

12.1. Alle für SOLGENIUM OG tätigen Personen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit dem an SOLGENIUM OG erteilten Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

12.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, über die ihm bekanntwerdenden internen Geschäftsprozesse bei SOLGENIUM OG Stillschweigen zu bewahren.

12.2. Nur der Auftraggeber selbst kann das SOLGENIUM OG Projektteam schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

12.3. Das SOLGENIUM OG Projektteam darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

12.4. Die Schweigepflicht für alle bei SOLGENIUM OG tätigen Personen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

12.5. Der SOLGENIUM OG Projektleiter, der SOLGENIUM OG IT Beauftragte(r) und die SOLGENIUM OG Geschäftsführung sind befugt, ihnen anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der SOLGENIUM OG Projektleiter gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses (DSGVO).

  1. Haftungsbeschränkung

13.1. Die von SOLGENIUM OG erbrachten Leistungen verstehen sich rein als Informationssammlungen und Aufzeigen von Möglichkeiten im Sinne des jeweiligen Auftrages. Die Informationen können nur als Basis für vom Auftraggeber selbst zu treffenden Entscheidungen dienen.

13.2. Die Geschäftsführung und die am Projekt beteiligten Mitglieder von SOLGENIUM OG haften für Schäden nur im Falle, dass ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kolleginnen und Kollegen.

13.2. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

13.3. Der Ersatz von Folgeschäden, und von Schäden, die aus unsachgemäßen Verwendungen und Fehlinterpretation der Leistungen von SOLGENIUM OG sowie entgangenem Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.

13.4. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

13.5. SOLGENIUM OG übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der jeweiligen Informationen nur bis zum Abschluss des jeweiligen Auftrages bzw. Teilauftrages Gewähr.

13.6. Für fehlerhafte Informationen Dritter haftet SOLGENIUM OG nur, wenn die Fehlerhaftigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erkannt wurde.

  1. Datenschutz (DSGVO)

14.1. SOLGENIUM OG ergreift alle technisch möglichen Maßnahmen, um die im Unternehmen gespeicherten Kundendaten zu schützen. SOLGENIUM OG haftet jedoch nicht, wenn sich Dritte auf rechtswidrige Art und Weise diese Daten in ihre Verfügungsgewalt bringen. Die Geltendmachung von Schäden der Vertragspartei oder Dritter gegenüber SOLGENIUM OG aus einem derartigen Zusammenhang wird einvernehmlich ausgeschlossen.

  1. Sonstige Bestimmungen

15.1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Regelungen und Bedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Das gilt nicht, wenn in diesem Falle das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

15.2. Der Kunde wird Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, die er SOLGENIUM OG angegeben hat, sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung) oder seiner Rechtsform und seiner Firmenbuchnummer spätestens innerhalb eines Monats ab der Änderung anzeigen. Erklärungen von SOLGENIUM OG an die zuletzt vom Kunden bekannt gegebene Anschrift gelten diesem als zugegangen, auch wenn der Kunde eine Änderung seiner Anschrift SOLGENIUM OG nicht bekannt gegeben hat.

15.3. Sobald SOLGENIUM OG irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können, wird der Auftraggeber unverzüglich über diese Umstände und allfällige zu erwägende Maßnahmen benachrichtigt.

15.4. Sobald dem Auftraggeber irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können, ist SOLGENIUM OG unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen. Wird SOLGENIUM OG nicht benachrichtigt ist Punkt 10.1. anzuwenden.

15.5. SOLGENIUM OG ist berechtigt, im Rahmen des Vertrages erarbeitete allgemeine Erkenntnisse als Einzelpublikation oder in Schriftenreihen zu veröffentlichen. Kundenspezifische Erkenntnisse können nur nach vorheriger und schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber in Publikationen verwertet werden.

15.6. Soweit im besonderen Vertragsteil und in den „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten subsidiär die Bestimmungen des ABGB sowie weiterer österreichischer Gesetzeswerke.

  1. Gerichtsstand

16.1. Als Gerichtsstand gilt Linz als vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.